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  Die Gollemmer

- Freunde Hilgenroths e.V.-

 

 

SATZUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Heidenrod-Hilgenroth
14. November 1985

 

 

 

 

 

 

Zuletzt geändert am: 24.05. 2007

Stand: 10.10.2014

 

 

 

 

 

- VR 4482 -
Amtsgericht Wiesbaden


 

S A T Z U N G

für den Verein

„Die GOLLEMMER

- Freunde Hilgenroths e.V. -“

 

 

 

§ 1

 

Zi. 1

Der Verein führt den Namen

 

Die GOLLEMMER - Freunde Hilgenroths e.V. -

 

und hat seinen Sitz in 65321 Heidenrod, Ortsteil Hilgenroth. Der Verein soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Erläuterung:
„Gollemmer“ ist die mundartliche Sprechweise für die „Goldammer“ (lat.:
Emberiza
citrinella). Diese Bezeichnung ist seit alters her der Spitzname der Hilgenrother Bürger.

 

Zi. 2

Der Zweck des Vereins

 

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

 

Das sozialen Zusammenleben der ehemals selbstständigen Gemeinde Hilgenroth, Organisation und Durchführung von gemeinschaftlichen Aktivitäten, Veranstaltungen und Projekten zur Pflege, Erhaltung und Verschönerung des Dorfes, sowie der Gemeinschaftsgedanken der Hilgenrother Bürgerinnen und Bürger soll ebenfalls gefördert werden.

 

Zi. 3

Der Satzungszweck

wird verwirklicht durch die Erhaltung und Verschönerung des Dorfes, Pflege der Mundart, sowie die Erhaltung alter Gerätschaften.

Satzungszweck ist weiterhin die Heimatkunde durch Infoschriften und Veranstaltungen zu verbreiten.

 

 

§ 2

 

Der Verein „Die GOLLEMMER - Freunde Hilgenroths e.V.“ - ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3

Die Mittel des Vereins werden nur für die in der Satzung aufgeführten Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

 

Die Mitarbeit im Verein ist freiwillig und wird ehrenamtlich durchgeführt. Kein Mitglied darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Zi. 1

Die Mitgliedschaft im Verein „Die GOLLEMMER - Freunde Hilgenroths e.V. -“ ist freiwillig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Mitglieder unterteilen sich in

  • Mitglieder und
  • Ehrenmitglieder.

 

Zi. 2

Mitglied kann werden -jede- der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegende, rechtsfähige Person, unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit, sofern kein rechtskräftiges Urteil wegen einer ehrenrührigen, strafbaren Handlung dagegen spricht.

 

Zi. 3

Zu Ehrenmitgliedern können nur Personen ernannt werden, die sich als Vereinsangehörige besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Angehörige des o.g. Personenkreises können ebenfalls zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie das 70. Lebensjahr erreicht haben. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

 

Zi. 4

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Die Annahme der Willenserklärung erfolgt auf Treu und Glauben, d.h. werden dem Verein nachträglich Tatsachen bekannt, die gegen die unter § 5, Zi. 2 genannten Vorschrift verstoßen, erfolgt automatisch der Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschlussbescheid mit entsprechender Begründung erfolgt in schriftlicher Form durch den Vereinsvorstand.

 

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Zi. 1

Alle Mitglieder, ab 16 Jahre, sind stimmfähig. Jedes Mitglied ist berechtigt

  • alle Vereinseinrichtungen nach den Vorschriften der Satzung und im Sinne des Vereins zu benutzen;
  • an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen;
  • an allen Veranstaltungen und Festlichkeiten des Vereins teilzunehmen.

 

Zi. 2

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet

  • durch ihre Tätigkeit im Verein, die Satzung in ihren Werten und ihrem Inhalt zu erhalten;
  • zur Zahlung des in der Jahreshauptversammlung beschlossenen Beitrages;
  • die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen Vereinsmitglied oder einer anderen Person überlassen werden.

 

Zi. 3

Nur Mitglieder können in den Vorstand oder in gleichartige Gremien gewählt werden. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder, bzw. Personen, die gleichgelagerte Aufgaben übernommen haben und ausführen, sind verpflichtet diese zum Nutzen des Vereins zu erledigen. Sie haben in angemessenen Zeitabständen mittels Versammlungen oder Rundschreiben den Mitgliedern über ihre Tätigkeit zu berichten.

 

 

§ 7

Beitragshöhe - Beitragszahlung

 

Zi. 1

Die Beitragshöhe richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie ist nur durch Beschluss in der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erhöhen oder zu ermäßigen. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich. Bei Neueintritt ist der gesamte Jahresbeitrag für das Eintrittsjahr (Datum der Eintrittserklärung) rückwirkend zu entrichten.

 

Zi. 2

Der Vorstand kann Studenten, Schülern oder Mitgliedern mit einem ähnlichen persönlichen Status, den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.

 

 

§ 8

Ende der Mitgliedschaft

 

Zi. 1

Die Mitgliedschaft im Verein „Die GOLLEMMER - Freunde Hilgenroths e.V. -“ endet durch:

 

          a) freiwilligen Austritt,

          b) Streichung,

          c) Ausschluss,

          d) Tod.

 

 

zu a:

Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Willenserklärung erfolgen. Das Mitglied verliert dadurch jeden Anspruch an den Verein. Es bleiben jedoch die im Verein anfallenden Verpflichtungen, bzw. die Haftung für den, dem Verein zugefügten Schaden unberührt. Zu evtl. Zahlungen ist die ausgetretene Person ausdrücklich verpflichtet.

 

zu b:

Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit den Beiträgen mehr als 12 Monate im Rückstand ist.

 

zu c:

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand bei:

  • erwiesenen, groben Verletzungen der Satzung;
  • bei unehrenhaften Handlungen ;
  • bei vereinsschädigendem Verhalten.

 

Der Ausschlussbescheid ergeht in schriftlicher Form mit eingehender Begründung an das auszuschließende Mitglied.

 

 

§ 9

Vereinsvermögen

 

Alle Einnahmen, sonstige Mittel (Zuschüsse, Spenden usw.) und Sachen sind ausschließlich zum Erreichen der in § 1, Zi. 1 bis 3 festgeschriebenen Ziele zu verwenden.

 

 

§ 10

Vereinsführung

 

Die Vereinsführung besteht aus dem durch die Mitglieder gewählten Vorstand. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Er wird durch die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

Zi. 1:

Der Vorstand besteht aus:

  • 1.Vorsitzender,
  • 2.Vorsitzender, (gleichzeitig Stellvertreter des 1. Vors.),
  • Kassenverwalter,
  • Sachverwalter,
  • Schriftführer  und
  • 2 Beisitzern.

 

Zi. 2

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, so weit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

 

Zi. 3

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, kann schriftlich oder fernmündlich erfolgen.

Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

 

Zi. 4

Weiterhin können in der Jahreshauptversammlung gewählt oder auch vom Vorstand eingesetzt werden:

 

  • Fachberater in den Ausschüssen,
  • notwendig werdende Abteilungsleiter(innen).

Diese Personen gehören nicht dem Vorstand an, können jedoch zu dessen Sitzungen in beratender Funktion hinzugezogen werden.

 

Zi. 5

Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, haben der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einen Kassenprüfbericht vorzulegen. Die Kasse, nebst allen Belegen und Büchern ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen.

 

Zi. 6

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der 1. Vorsitzende,
  • der 2. Vorsitzende (auch stellvertretender Vorsitzender),
  • der Kassenverwalter.

 

Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

 

Zi. 7

Sitzungsprotokolle sind von jeder Sitzung zu erstellen. Sie müssen in der folgenden Sitzung genehmigt werden.

 

Zi. 8

Die Öffentlichkeit der Vorstandssitzungen ist grundsätzlich. Erscheint es zweckmäßig eine Sitzung nicht öffentlich abzuhalten, so muss nach Begründung der Forderung innerhalb des Vorstandes darüber abgestimmt werden, in welcher Form die Sitzung abgehalten werden soll.

 

 

§ 11

Aufgaben der Vorstandsmitglieder

 

Zi. 1

Der 1. Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins. Er hat die Aufgabe alle Vereinsgeschehnisse zu überwachen und den Vorsitz in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen auszuüben. Er kann diese Aufgabe an ein anderes Vorstandsmitglied delegieren. Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet zusammen mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Kassenverwalter gerichtlich und außergerichtlich den Verein zu vertreten.

 

Zi. 2

Der 2. Vorsitzende, gleichzeitig Stellvertreter des 1. Vorsitzenden, leitet in Abwesenheit des 1. Vorsitzenden Sitzungen und Versammlungen und übernimmt dessen Aufgaben mit allen Rechten und Pflichten. Ihm obliegt die Gesamtorganisation des Vereins. der 2. Vorsitzende ist verpflichtet, zusammen mit dem 1. Vorsitzenden oder dem Kassenverwalter den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

Zi. 3

Der Kassenverwalter erledigt alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er hat darüber die nötigen Bücher und Unterlagen zu führen. Alle Belege über Einnahmen und Ausgaben müssen von ihm abgezeichnet sein. Dem Vorstand und den Kassenprüfern ist auf Verlangen Einblick in die Bücher und Unterlagen zu gewähren. Am Ende des Vereinsjahres, im Zuge der Jahreshauptversammlung, hat der Kassenverwalter der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Kassenbericht über das abgelaufene Vereinsjahr vorzulegen. Er hat das Recht, sich einen 1.- und wenn notwendig auch einen 2. Kassierer zur Erledigung seiner anfallenden Aufgaben hinzuzuziehen. Der Kassenverwalter ist verpflichtet zusammen mit dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

Zi. 4

Der Sachverwalter ist verantwortlich für die mobilen und immobilen Geräte und Gegenstände, die sich in Vereinseigentum befinden. Er ist verantwortlich dafür, dass sich diese Geräte in gebrauchsbereitem Zustand befinden. Er hat die notwendigen Bestands- und Verbrauchslisten zu führen.

 

 

Zi. 5

Der Schriftführer hat die Aufgabe von allen Versammlungen und Sitzungen Niederschriften zu fertigen und diese dem Vorstand vorzulegen. Er erledigt den anfallenden Schriftverkehr des Vereins. Der Schriftführer hat das Recht zu seiner Unterstützung ein geeignetes Vereinsmitglied heranzuziehen.

 

Zi. 6

Die beiden Beisitzer, mit Sitz und Stimme im Vorstand, haben unterstützende Funktion bei den Entscheidungsfindungen.

 

Zi. 7

Ausschüsse und deren Vorsitzende

  1. Der Vorstand oder die Jahreshauptversammlung kann zur Beratung und Ausführung sachlich gebundener Maßnahmen entsprechende Ausschüsse einsetzen.
  2. Die Arbeit der Ausschüsse soll bei den Entscheidungsfindungen durch den Vorstand unterstützend wirken.
  3. Der Vorsitzende, sowie die Mitglieder in den Ausschüssen, sollen entsprechend der zu behandelnden Materie weit gehend Fachkenntnisse besitzen.
  4. Der Ausschussvorsitzende wird durch die Ausschussmitglieder gewählt und durch den Vorstand bestätigt.
  5. Die Ausschüsse können nach Erledigung ihrer Aufgaben aufgelöst werden. Der Vorstand gibt die Auflösung in geeigneter Form bekannt.

 

Beispiele für Ausschüsse:

  • Ältestenausschuss,
  • Bauausschuss,
  • Ehrenausschuss,
  • Satzungsausschuss,
  • Vergnügungsausschuss,
  • Wirtschaftsausschuss.

 

Zi. 8

Abteilungsleiter(innen)

Sie stehen Fach- oder Neigungsgruppen vor, die sich innerhalb des Vereins bilden. Sie werden durch die Gruppenmitglieder gewählt und durch den Vorstand bestätigt. Die Wahl gilt für die Dauer von einem Jahr.

 

 

§ 12

Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden

  1. durch einen Vorstandsbeschluss,
  2. durch die Vereinsmitglieder

 

zu 1.

Durch Vorstandsbeschluss kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden. Bei Abwesenheit der beiden vorgenannten Vorstandsmitglieder ist in dringenden Fällen jedes andere Vorstandsmitglied berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

zu 2.

In diesem Fall muss mittels einer Unterschriftensammlung 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Die Forderung zur Einberufung muss schriftlich mit Angabe der Gründe und unter Vorlage der Unterschriftenliste bei der Vereinsführung eingereicht werden. Die Bestimmungen für den Ablauf der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die gleichen wie für die Jahreshauptversammlung.

 

 

§ 13

Die Jahreshauptversammlung

 

Zi. 1

Die Jahreshauptversammlung soll am Beginn des Kalenderjahres abgehalten werden. Sie wird durch den Vorstand einberufen und von dem 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Der Termin muss mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag öffentlich oder schriftlich an die Mitglieder bekannt gegeben werden.

 

Zi. 2

Eine ordnungsgemäß - mit Tagesordnung - einberufene Jahreshauptversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Die Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrags.

 

Zi. 3

Anträge müssen 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

 

Zi. 4

Über den Ablauf der Jahreshauptversammlung ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu erstellen.

 

Zi. 5

Befugnisse der Jahreshauptversammlung sind:

  • Entgegennahme von Tätigkeitsberichten der einzelnen Vorstandsmitglieder,
  • Entgegennahme der Abteilungsberichte,
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer durch deren Sprecher.
  • Festsetzung der Beitragshöhe

 

 

Zi. 6

Entlastungen

  1. des Kassenverwalters durch die Mitgliederversammlung auf Antrag durch den Sprecher der Kassenprüfer;
  2. des gesamten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitglieds aus den Reihen der Mitgliederversammlung. Der Entlastungsantrag kann auch durch den Sprecher der Kassenprüfer gestellt werden.

 

 

 

 

Zi. 7

Einsetzen eines Wahlvorstandes

Der aus der Mitgliederversammlung heraus gebildete Wahlvorstand oder auch Wahlausschuss, führt unter der Leitung des Wahlvorstehers die anstehenden Neuwahlen durch.

 

Zi. 8

Neuwahl des Vorstands nach § 10 dieser Satzung

 

Zi. 9

Neuwahl von 2 Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

 

§ 14

Haftungsbestimmungen

 

Zi. 1

Der Vorstand darf keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Vereinsmitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.

 

Zi. 2

In Schadensersatzfällen, die aus rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen entstehen, haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.

 

Zi. 3

Für Schäden gegenüber Dritten verursacht durch

  • den Vorstand,
  • ein Vorstandsmitglied,
  • einen Anderen, satzungsgemäß einberufenen Vertreter,

ist der Verein verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet.

 

 

§ 15

Satzungsänderungen

 

Zi. 1

Grundsätzlich dürfen die in der Satzung festgelegten Vorschriften nur geändert werden, um die Zweckdienlichkeit für die Vereinsführung zu verbessern und die Satzung lebensnah zu halten.

 

Zi. 2

Jedes Mitglied kann einen Änderungsantrag stellen. Er ist schriftlich dem Vorstand zuzuleiten.

 

Zi. 3

Nach Prüfung auf rechtliche Unbedenklichkeit des Antragsinhalts durch den Satzungsausschuss oder durch den Vorstand, hat dieser die Aufgabe, die Satzungsänderung in entsprechender Formulierung der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

 

Zi. 4

Zur Annahme der Satzungsänderung, inkl. Zweck- und Namensänderung, ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 16

Auflösung des Vereins „Die GOLLEMMER - Freunde Hilgenroths e.V.-“

 

Zi. 1

Der Verein „Die GOLLEMMER - Freunde Hilgenroths e.V.-“ kann nur aufgelöst werden, wenn in zwei aufeinander folgenden, außerordentlichen Mitgliederversammlungen die Auflösung beschlossen wird. Die 2. Versammlung muss zwischen der 4. und 8. Woche nach der 1. Versammlung stattfinden.

 

Zi. 2

Um den Beschluss der Auflösung wirksam werden zu lassen, ist jeweils eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Zi. 3

Nach Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heidenrod für die Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken im Ortsteil Hilgenroth, die es unmittelbar und ausschließlich für diesen, von der Mitgliederversammlung näher bestimmten Zweck, zu verwenden hat.

 

 

§ 17

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Die Änderung wurde am 10.10.2014 in der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

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